Abfallberatung
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Das Thema des Abfalls gewinnt durch das wachsende Umweltbewusstsein der Bevölkerung, wie auch durch gesetzliche Verschärfungen immer mehr an Bedeutung. Denn die steigenden Abfallmengen haben nicht nur negative Auswirkungen auf die Umwelt, sondern auch auf die Gesundheit der Menschen. Zusätzlich wird unsere Wegwerfgesellschaft gravierende Konsequenzen auf die nächsten Generationen haben, sollten wir unser Konsumverhalten und unseren Umgang mit Abfall nicht drastisch verändern. Sollten wir das nicht tun, werden uns bald wichtige Ressourcen, die für unser Leben - so wie wir es kennen - notwendig sind, ausgehen.
Nur weil etwas als Abfall eingestuft wird, bedeutet das nicht, dass es unbrauchbar geworden ist. Vielmehr sollte Abfall als Reserve betrachtet und dementsprechend behandelt werden, um die darin verborgenen Ressourcen wiederzugewinnen, damit der Ressourcenverlust minimiert werden kann.
Abfall in Betrieben
In jedem Betrieb fällt Abfall an und deswegen ist es wichtig, über die grundlegenden abfallwirtschaftlichen Verpflichtungen Bescheid zu wissen.
In verschiedenen Branchen fallen unterschiedliche Arten und Mengen an Abfall an, welche oft mit ihren eigenen Regelungen versehen sind. Es ist daher wichtig, sich über seinen Abfall und dessen Entsorgung bewusst zu sein, um keine rechtlichen Konsequenzen tragen zu müssen.
Es wird unterschieden zwischen:
- Altstoffen
- Siedlungsabfällen
- Gefährlichen Abfällen
- Problemstoffen
- Altölen
- Bau- und Abbruchabfällen
- Lebensmittelabfällen
- POP-Abfällen
Weiters sind bei der grenzüberschreitenden Verbringung (der Ein- oder Ausfuhr) von Abfällen die Zuteilungen der Abfallgruppen auf die grüne oder gelbe Liste zu beachten. Dies ist gesetzlich in der EG-Verbringungsverordnung geregelt.
In Österreich ist der Abfall rechtlich im Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) geregelt. Weiters gibt es einige Verordnungen, die beachtet werden müssen, wie z.B. Batterieverordnung, Elektroaltgeräteverordnung, Recycling-Baustoffverordnung, Verpackungsverordnung, Deponieverordnung, etc.
Abfallwirtschaftskonzept
Betriebe, welche Abfall produzieren, müssen laut § 10 des AWG ab 21 Mitarbeiter*innen ein Abfallwirtschaftskonzept verfassen. Dieses muss der Behörde vorgelegt werden und mindestens alle 7 Jahre aktualisiert werden. Weiters benötigt man für die Genehmigung eines Neubaus oder bei der Änderung einer Betriebsanlage ebenfalls ein Abfallwirtschaftskonzept.
Betriebe, die ein Umweltmanagementsystem betreiben und im Zuge dessen eine Umwelterklärung verfassen, müssen kein separates Abfallwirtschaftskonzept erstellen. Das Fortschreiben der Umwelterklärung gilt demnach auch als Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzept.
Inhalte des Abfallwirtschaftskonzeptes (laut § 10 AWG):
- Allgemeine Angaben zum Betrieb und Anlage
- Verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs
- Abfallrelevante Darstellung des Betriebs
- Vorkehrungen zur Einhaltung relevanter abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften
- Abschätzungen hinsichtlich zukünftiger Entwicklung
Wenn kein Abfallwirtschaftskonzept erstellt und der Behörde zeitgerecht vorgelegt wird, obwohl dies vorgeschrieben ist, müssen die Betriebsinhaber*innen mit Geldstrafen rechnen.
Abfallbeauftrage*r
Laut AWG § 11 müssen Betriebe ab 101 Mitarbeiter*innen eine*n Abfallbeauftragte*n erklären und der Behörde melden. Diese*r kann sowohl intern als auch extern beauftragt werden, solange er oder sie alle fachlichen Qualifikationen erfüllt und sämtliche Aufgaben zeitgerecht wahrnehmen kann.
Aufgaben von Abfallbeauftragten:
- Überwachung der Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften
- Kontrolle der sinnvollen Umsetzung von abfallrechtlichen Maßnahmen
- Beratung und Unterstützung der Betriebsinhaber bei abfallrelevanten Fragen und Entscheidungen
- Darstellung der Kosten für Abfallbehandlung und Erlöse der Altstoffe im Zuge des Abfallwirtschaftskonzepts
Trotz des Zuständigkeitsgebiets des oder der Abfallbeauftragten, trägt diese*r dennoch nicht die Verantwortung für die Einhaltung der Rechtsvorschriften. Die Haftpflicht bleibt bei dem oder der Betriebsinhaber*in.
Abfallvermeidung
Auf dem Weg zu einer Kreislaufwirtschaft spielt die Minimierung von Abfall eine ausschlaggebende Rolle. Durch die wachsenden Bevölkerungszahlen und das fortschreitende Wirtschaftswachstum entsteht immer mehr Abfall. Neben der Verschwendung von Ressourcen, hat dies auch gravierende Auswirkungen auf die Gesundheit der Menschen und auf die Umwelt. Es ist daher ein ausschlaggebendes Ziel der Kreislaufwirtschaft die exzessive Abfallerzeugung von dem fortlaufendem Wirtschaftswachstum zu entkoppeln. Um dies zu erreichen, ist es wichtig, dass alle an einem Strang ziehen und ihren Beitrag zum Erreichen dieses Ziel leisten. Betriebe und Unternehmen können dabei eine wesentliche Rolle spielen.
Wenn Abfall in einem Betrieb reduziert werden soll, sollte man stets nach den Grundsätzen der Abfallwirtschaft vorgehen. Diese gibt folgende Hierarchie vor:
- Vermeiden: Wenn die Möglichkeit besteht, sollte Abfall stets vermieden werden.
- Vorbereiten zur Wiederverwendung: Weiters soll stets geprüft werden ob “Abfall” durch Wartung, Reparatur oder Aufbereitung wiederverwendet werden kann.
- Recycling: Sollte die Wiederverwendung nicht möglich sein, soll Abfall, sofern es die Materialbeschaffenheit erlaubt, stets stofflich verwertet bzw. recycelt werden (z.B. PET to PET, Altglas, Altpapier etc.).
- Sonstige Verwertung: Wenn die stoffliche Verwertung nicht möglich ist, soll Abfall nach Möglichkeit anderweitig verwertet werden (z.B. Energierückgewinnung durch thermische Verwertung).
- Beseitigung: Nur für den Fall, dass keine der bevor beschriebenen Möglichkeiten anwendbar ist, sollte Abfall beseitigt werden (z.B. Deponieren von Schlacke).
Durch die Vermeidung von Abfall werden nicht nur wertvolle Ressourcen geschont, sondern durch geringere Abfallmengen können auch Entsorgungskosten eingespart werden. Doch nicht nur die Abfallmengen sind wichtig, sondern auch die Art der produzierten Abfälle sollte genauer betrachtet werden. So sollten vor allem gefährliche Abfälle so gut wie möglich vermieden werden, um damit die schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu reduzieren.
Abfallvermeiden durch
- Produkt- oder Materialumstellung (z.B. auf Mehrweg- statt Einweggebinde)
- Ökodesign (Ansatz in der Produktentwicklung)
- Prozessoptimierung (z.B. Wieder- oder Weiterverwenden von Materialien)
- Mitarbeiterschulungen (Steigerung des internen Bewusstseins) etc.
Fragen zur Abfallberatung
Was ist das Abfallwirtschaftskonzept?
Im Abfallwirtschaftskonzept (AWK) findet man Informationen darüber, ob sich Abfallvermeidungs- und -verwertungsmaßnahmen betriebswirtschaftlich rechnen.
Wie sieht ein Abfallwirtschaftskonzept aus?
Laut AWG § 10 muss das AWK folgende Informationen beinhalten:
- Allgemeine Angaben zu Betrieb und Anlage
- Verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs (z.B. Prozesse, Stoffmengen etc.)
- Abfallrelevante Darstellung des Betriebs (z.B. gefährliche oder nicht gefährliche Stoffe)
- Vorkehrungen zur Einhaltung relevanter abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften
- Abschätzungen hinsichtlich zukünftiger Entwicklung
Wann ist ein Abfallwirtschaftskonzept (AWK) zu erstellen?
- Bei mehr als 21 Arbeitnehmer*innen
- Für die Genehmigung eines Neubaus oder bei der Änderung einer Anlage
Wie oft muss das Abfallwirtschaftsgesetz verfasst werden?
Das AWK muss mindestens alle sieben Jahre aktualisiert werden.
Wer darf ein Abfallwirtschaftskonzept erstellen?
Die Zuständigkeit der Erstellung und zeitgerechten Übermittlung des Abfallwirtschaftskonzepts liegt bei dem oder der Betriebsinhaber*in.